1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer über den 31. Juli 2020 hinaus Anspruch auf Krankentaggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten