6.4. Zusammenfassend erweist sich die Einstellung der Krankentaggeldleistungen an den Beschwerdeführer per 31. Juli 2020 als unrechtmässig, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer über den 31. Juli 2020 hinaus Krankentaggeldleistungen zustehen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: