6.3.2. Der Beschwerdeführer wurde im Januar 1962 geboren und war daher im April 2021 bereits über 59 Jahre alt. Er plane, mit 60 Jahren in Pension zu gehen (VB 13/23). Zudem gab er an, die Digitalisierung nicht mitgemacht zu haben. So benötige er alles auf Papier und komme mit elektronischen Geräten wie Headsets, Computern und Smartphones nicht zurecht (VB 13/13, 15 f., 23).