Entsprechend sehen die AVB der Beschwerdegegnerin in Ziff. 9.2 vor, dass die versicherte Person alles zu tun hat, was zur Leistungsminderung beitragen kann. Die versicherte Person, welche in ihrem ursprünglichen Beruf voraussichtlich voll oder teilweise arbeitsunfähig bleibt, ist verpflichtet, ihre verbleibende Erwerbsfähigkeit in einem anderen Beruf zu verwerten respektive sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden. Die Beschwerdegegnerin fordert die versicherte Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist auf, die bisherige Tätigkeit anzupassen oder einen Stellenbzw. Berufswechsel vorzunehmen (VB 2/9).