5.3. An der Beurteilung von Dr. med. C. ergeben sich insgesamt keine auch nur geringen Zweifel, sodass darauf abzustellen ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen (Einholen eines gerichtlichen Gutachtens; Beschwerde S. 14, Ziff. 31) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). In Ergänzung zu den Feststellungen von Dr. med. C. ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (E. 5.2. hiervor) indes festzuhalten, dass eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit vorliegt.