Die Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Arbeitsplatz wurde demnach von Dr. med. C. als ein Risiko für die Akzentuierung der bestehenden Beschwerdesymptomatik beurteilt, weshalb er davon implizit abriet. Diese Ausführungen lassen einzig den Schluss zu, dass Dr. med. C. den Beschwerdeführer zwar in der bisherigen Tätigkeit als arbeitsfähig betrachtete, nicht aber am bisherigen Arbeitsplatz. Denn wenn die bisherige Tätigkeit nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausgeübt werden kann, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor (BGE 130 V 35 E. 3.1 S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen).