C. gestellte ungünstige Prognose für eine Wiederaufnahme der Arbeit wegen der Verweigerung im Zusammenhang mit der Digitalisierung und der geplanten Pensionierung mit 60 Jahren sei nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 13, Ziff. 30). Demnach sei er über den 1. August 2020 hinaus bis mindestens zum 31. August 2021 vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Einstellung der Taggelder per 31. Juli 2020 unrechtmässig erfolgt sei (Beschwerde S. 17 f., Ziff. 39).