5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend, es sei gestützt auf die Beurteilungen seiner behandelnden Ärzte davon auszugehen, dass er "an einer mindestens mittel- bis schwergradigen depressiven Episode" erkrankt sei, welche "bis heute" andauere (Beschwerde S. 16, Ziff. 36). Die von Dr. med. C. gestellte ungünstige Prognose für eine Wiederaufnahme der Arbeit wegen der Verweigerung im Zusammenhang mit der Digitalisierung und der geplanten Pensionierung mit 60 Jahren sei nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 13, Ziff.