Für die Dauer der stationären Behandlung in der Klinik D. vom 2. Dezember 2020 bis zum 12. Januar 2021 sei "aus formalen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen". Ab dem 13. bis zum 31. Januar 2021 liege eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % vor, sofern anzunehmen sei, dass eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik bestanden habe, was anhand der Angaben im Austrittsbericht der Klinik D. jedoch nicht nachvollzogen werden könne. Bei Annahme eines natürlichen Verlaufs der depressiven Symptomatik sei sodann ab dem 1. Februar 2021 eine "nahezu vollständige Arbeitsfähigkeit von über 80 %" anzunehmen (VB 46/13 f.).