in der angestammten Tätigkeit von 20 %, in einer Verweistätigkeit eine solche von 10 %. Im Hinblick auf einen erheblichen Arbeitsplatzkonflikt mit ausgesprochener Kündigung sei eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz kritisch zu evaluieren, da das Risiko bestehe, dass die Arbeitsplatzproblematik zu einer Akzentuierung einer ängstlich-depressiven Symptomatik führen könnte. Da der Beschwerdeführer "die Digitalisierung nicht mitgemacht habe und zum Beispiel mit dem bedienen eines Computers überfordert sei" und er seine Pensionierung mit 60 Jahren plane, erscheine eine Wiederaufnahme der Arbeit aufgrund dieser psychosozialen Aspekte eher ungünstig (VB 13/20, 22 f.).