Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % besteht (Ziff. 8.1.4 AVB). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet (Ziff. 8.2.2 Abs. 1 AVB; VB 2/7). 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die von ihr in Auftrag gegebene Beurteilung von Dr. med. C. vom 12. Mai 2020 (VB 13) sowie dessen ergänzende Stellungnahmen vom 11. Oktober 2020 (VB 27) und 16. April 2021 (VB 46).