" 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die seit dem 1. August 2020 aufgelaufenen sowie die bis zur vollständigen Genesung oder zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer noch anfallenden Taggeldleistungen auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zzgl. 5 % Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."