1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer war als Polier bei der Bau-Unter- nehmung B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin kollektivkrankentaggeldversichert. Der Arbeitgeber meldete der Beschwerdegegnerin am 6. April 2020 eine seit dem 30. März 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge entsprechende Krankentaggelder aus und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., untersuchen.