{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-356_2022-02-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4611", "Checksum": "022fc845f751f5bd6ab03a9ae84bcaae"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 23.02.2022 VBE.2021.356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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Juni 2021)\n-2-\n\nDas Versicherungsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDer 1962 geborene Beschwerdeführer war als Polier bei der Bau-Unter-\nnehmung B. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin kollektivkrankentaggeldversichert. Der Arbeitgeber meldete der Beschwerdegegnerin am 6. April 2020 eine seit dem 30. März\n2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin richtete in der Folge entsprechende Krankentaggelder\naus und liess den Beschwerdeführer durch Dr. med. C., Facharzt für\nPsychiatrie und Psychotherapie, Q., untersuchen. Gestützt auf dessen am\n12. Mai 2020 erstattete Beurteilung teilte die Beschwerdegegnerin dem\nBeschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juni 2020 mit, die Taggeldleistungen per 31. Juli 2020 einzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen opponiert und medizinische Unterlagen eingereicht hatte, unterbreitete\ndie Beschwerdegegnerin diese Unterlagen Dr. med. C. zur Stellungnahme\nund verfügte schliesslich am 16. Dezember 2020 die Einstellung der\nTaggeldleistungen per 31. Juli 2020. Die dagegen erhobene Einsprache\nhiess die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit\nDr. med. C. mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 dahingehend\nteilweise gut, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. Dezember\n2020 bis 12. Januar 2021 auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit\nsowie vom 13. bis 31. Januar 2021 auf Basis einer 30%igen\nArbeitsunfähigkeit Taggelder zugesprochen wurden; ansonsten wies sie\ndie Einsprache ab. \n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2021\nsowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember\n2020 seien aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die seit\ndem 1. August 2020 aufgelaufenen sowie die bis zur vollständigen Genesung oder zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer noch anfallenden Taggeldleistungen auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit\nzzgl. 5 % Zins ab Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.\"\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Krankentaggelder des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021\n(Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht per 31. Juli 2020 eingestellt\nund einen darüber hinaus andauernden Taggeldanspruch (mit Ausnahme\nder Zeitspanne zwischen dem 2. Dezember 2020 und dem 31. Januar\n2021) verneint hat.\n\n2.\n2.1.\nDer Arbeitgeber des Beschwerdeführers hat bei der Beschwerdegegnerin\nfür sein Personal eine Lohnausfallversicherung nach KVG abgeschlossen\n(Vertragsnummer AL102175; VB 1). Vertragliche Grundlagen des vom\n1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Versicherungsvertrages bilden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2011 (VB 1/2).\n\n2.2.\nAls Krankheit gilt gemäss Ziff. 8.1.1 AVB eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert\nund Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor,\nwenn die versicherte Person infolge Krankheit, Unfall oder Geburt ganz\noder teilweise ausserstande ist, ihren bisherigen Beruf oder im bisherigen\nAufgabengebiet eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Monaten Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Arbeitsunfähigkeit\nvon mindestens 25 % besteht (Ziff. 8.1.4 AVB). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit\nausgerichtet (Ziff. 8.2.2 Abs. 1 AVB; VB 2/7).\n\n3.\nDie Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die von\nihr in Auftrag gegebene Beurteilung von Dr. med. C. vom 12. Mai 2020\n(VB 13) sowie dessen ergänzende Stellungnahmen vom 11. Oktober 2020\n(VB 27) und 16. April 2021 (VB 46).\n\nDr. med. C. stellte in seinem Kurzgutachten vom 12. Mai 2020 die\nDiagnose einer gegenwärtig formal leichtgradig depressiven Episode\n(ICD-10: F32.0) und hielt hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen fest,\nes bestehe beim Beschwerdeführer per 5. Mai 2020 eine Arbeitsunfähigkeit\n-4-\n\n"}