Dr. med. B. lag im Zeitpunkt seiner Beurteilung vom 5. August 2020 (VB 24) betreffend die am 15. Juli 2020 als Rückfall zum Unfallereignis vom 4. März 2016 gemeldeten Rückenbeschwerden höchstens der ärztliche Zwischenbericht von Dr. med. C. vom 29. Juli 2020 (VB 21) vor. Die nach der Beurteilung vom 5. August 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Berichte der behandelnden Ärzte bzw. Medizinalpersonen des Beschwerdeführers wurden weder Dr. med. B. noch einem anderen (Fach- )Arzt zur Stellungnahme vorgelegt. Die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. B. vom 5. August 2020 basierte damit nicht auf einem feststehenden medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor).