4.2.7. In ihrem Bericht vom 30. Juni 2021 hielt Dr. med. E. fest, sie könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall im Jahr 2016 vermehrt Schmerzen gehabt habe und daher in den Jahren 2017 bis 2019 auch mehr Physiotherapien, Konsultationen und Analgetika benötigt habe. Bei bestehender Rückenpathologie durch Traumatisierung im Jahr 2016 habe sich die Schmerzproblematik deutlich verschlechtert (BB 7). 4.3. Dr. med. B. ist beratender Arzt der Beschwerdegegnerin. In beweismässiger Hinsicht ist sein Bericht demjenigen eines versicherungsinternen Arztes (vgl. E. 3.2.2. hiervor) gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).