3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. August 2020. Dieser hielt fest, die vorhandenen Beschwerden seien nicht kausal oder zumindest teilkausal zum Ereignis vom 4. März 2016. Es würden ausschliesslich unfallfremde Faktoren wie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bestehen. Es handle sich nicht um einen Rückfall (VB 24). -4-