1.2. Am 15. Juli 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Ereignis vom 4. März 2016. Nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. September 2020 einen Leistungsanspruch mangels natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 4. März 2016. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: