{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-355_2022-01-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4508", "Checksum": "bd41e60212fc2392de795c21ecc94d1b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.355"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 27.01.2022 VBE.2021.355"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 2. 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März 2016 die\nTreppe herunterstürzte und sich dabei gemäss Schadenmeldung am Zahn\nlinks, Rücken und Fuss verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre\nLeistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus. Ab Oktober 2016\nwurde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und ärztlich festgehalten, dass\nder Endzustand erreicht sei.\n\n1.2.\nAm 15. Juli 2020 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin\neinen Rückfall zum Ereignis vom 4. März 2016. Nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung\nvom 11. September 2020 einen Leistungsanspruch mangels natürlichen\nKausalzusammenhangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem\nUnfallereignis vom 4. März 2016. Die dagegen erhobene Einsprache wies\ndie Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 ab.\n\n2.\n2.1.\nGegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2021 fristgerecht Beschwerde und\nstellte folgende Rechtsbegehren:\n\n\"1. Der Einspracheentscheid vom 17.06.2021 sei aufzuheben.\n\n2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer\ndie gesetzlichen Leistungen gemäss UVG auszurichten.\n\n3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\nZudem stellte er das nachfolgende Gesuch:\n\n\"Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 1. November 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. November 2021 wurde dem\nBeschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem\nunentgeltlichen Vertreter MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht\nfür die am 15. Juli 2020 als Rückfall zum Unfallereignis vom 4. März 2016\ngemeldeten Rückenbeschwerden zu Recht mit Einspracheentscheid vom\n17. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 45) verneint hat.\n\n2.\nBei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245\nE. 6.1 S. 254). Rückfälle schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen\nden erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des Bundesgerichts\n8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296).\nDer Nachweis dieser Kausalität obliegt dem Leistungsansprecher. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus\n(RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht,\n4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 78 f.). Diese Beweisregel greift erst\nPlatz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu\nentsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f.; 138 V 218 E. 6 S. 221).\n\n3.\n3.1.\nIn ihrem Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. August 2020. Dieser hielt fest, die vorhandenen Beschwerden seien nicht kausal oder zumindest teilkausal zum Ereignis vom 4. März 2016. Es würden ausschliesslich unfallfremde Faktoren\nwie degenerative Veränderungen der Wirbelsäule bestehen. Es handle sich\nnicht um einen Rückfall (VB 24).\n-4-\n\n3.2.\n3.2.1.\nHinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen\nberuht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der\nVorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet\nsind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).\n\n"}