5.3.2. In Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 4.2. f. hiervor) bestehen nach dem Dargelegten zumindest geringe Zweifel sowohl an der Aktennotiz durch RAD-Arzt Dr. med. E. vom 7. August 2019 (VB 53) als auch an dessen Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 (VB 95). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 282 E. 4a S. 282 mit Hinweisen) als ungenügend abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).