In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wich Dr. med. E. vom Untersuchungsbericht von Dr. med. F. vom 24. Juni 2019 (VB 46 S. 8) ab und hielt in seiner Aktennotiz vom 7. August 2019 fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % während prognostisch die bisherige Tätigkeit als Wirtin möglich sein sollte (VB 53). Auch in der Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 kam Dr. med. E. in Abweichung von Dr. med. F. zum Schluss, es bestehe seit dem 24. Juni 2019 eine "Arbeitsunfähigkeit" von 80 % in der angestammten Tätigkeit (VB 95), wobei es sich dabei vermutlich um einen Schreibfehler handelte (vgl. E. 5.2. hiervor). Weshalb Dr. med.