Dr. med. F. kam dabei zum Schluss, dass spätestens seit dem Untersuchungstag bei der Beschwerdeführerin keinerlei Einschränkungen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Restaurant ihres Mannes sowie für eine leidensangepasste Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils bestehen würden. Lediglich schwere Arbeiten mit häufigen Umwendbewegungen unter Last und Tätigkeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen könnten mit der rechten Hand nicht durchgeführt werden (VB 46 S. 8).