5.2. In der Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. E. fest, es liege eine "Arbeitsunfähigkeit" von 80 % seit dem 24. Juni 2019 vor (VB 95). Da in der Aktennotiz vom 7. August 2019 noch eine Arbeitsfähigkeit von 80 % seit dem 24. Juni 2019 beschrieben wurde (VB 53) und die Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 im Wesentlichen die Ausführungen der Aktennotiz vom 7. August 2019 wiederholt, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Schreibfehler von Dr. med. E. handelt und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und nicht eine Arbeitsunfähigkeit gemeint ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.