Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 sei zudem noch kein medizinischer Endzustand erreicht gewesen, weshalb während der Heilungsphase für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Rentenanspruchs nicht auf eine angepasste Tätigkeit hätte abgestellt werden dürfen (Beschwerde Rz. 6). Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, entbehre einer entsprechenden medizinischen Grundlage (Beschwerde Rz. 7) und die Einschätzungen des RAD-Arztes seien völlig unbestimmt und es stehe nicht fest, welche quantitativen Einschränkungen eine "leichte Leistungsreduktion" darstelle (Beschwerde Rz. 8).