5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich die Angaben des RAD falsch wiedergegeben. Dieser habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % arbeitsunfähig sei (Beschwerde Rz. 5). Nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2019 sei zudem noch kein medizinischer Endzustand erreicht gewesen, weshalb während der Heilungsphase für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Rentenanspruchs nicht auf eine angepasste Tätigkeit hätte abgestellt werden dürfen (Beschwerde Rz. 6).