Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit aktuell seit dem 24. Juni 2019 zu 80 % arbeitsfähig. Prognostisch sollte mit Ausnahme von schweren Tätigkeiten die bisherige Arbeit als Wirtin möglich sein. In angepasster Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit von 100 % seit dem 24. Juni 2019 gegeben. Unter dem Punkt Zumutbarkeitsprofil wurde ausgeführt, dass in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Belastung der rechten Hand und ohne repetitive Dreh- -4-