Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) einzig den Rentenanspruch verneint. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert, fehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (VB 99) zu Recht abgewiesen hat.