Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) einzig den Rentenanspruch verneint.