1. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen berufliche Massnahmen neu abzuklären (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 1, Beschwerde Rz. 4), ist auf Folgendes hinzuweisen: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand.