medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch, zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Aktennotiz vom 7. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Januar 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Am 17. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: