1. Die 1964 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. März 2014 wegen Beschwerden am rechten Handgelenk nach einem Sturz zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2014 befristet bis zum 31. Januar 2015 eine halbe Rente. Am 8. März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Beschwerden am rechten Handgelenk nach einem Sturz am 4. Juni 2018 erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV bei der Beschwerdegegnerin an. Diese führte verschiedene Abklärungen in