{"Signatur": "AG_OG_007", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-01-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_007_VBE-2021-354_2022-01-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4463", "Checksum": "cca25e67126810033dae4e46ed171aa2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["VBE.2021.354"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht 05.01.2022 VBE.2021.354"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Versicherungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer Obergericht / Versicherungsgericht / 3. 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März 2014\nwegen Beschwerden am rechten Handgelenk nach einem Sturz zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung\nvom 8. Juni 2016 gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2014 befristet bis zum 31. Januar 2015 eine halbe\nRente. Am 8. März 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Beschwerden am rechten Handgelenk nach einem Sturz am 4. Juni 2018 erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV bei\nder Beschwerdegegnerin an. Diese führte verschiedene Abklärungen in\nmedizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch, zog insbesondere die Akten der Unfallversicherung bei und nahm Rücksprache mit dem\nRegionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Aktennotiz vom\n7. August 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin\nmit Vorbescheid vom 27. Januar 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter\nRücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Juni 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.\n\n2.\n2.1.\nAm 17. August 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht\nBeschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\" 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15.06.2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen sowie den Rentenanspruch neu abzuklären.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\n2.2.\nMit Vernehmlassung vom 13. September 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nMit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. September 2021 wurde die\nC., als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im\nVerfahren beigeladen. Mit Schreiben vom 27. September 2021 teilte die\nBeigeladene mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte.\n-3-\n\nDas Versicherungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nSoweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen berufliche Massnahmen neu abzuklären (vgl. Rechtsbegehren\nZiffer 1, Beschwerde Rz. 4), ist auf Folgendes hinzuweisen: Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an\neinem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164\nE. 2.1 S. 164 f.; vgl. auch BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 150 und 135 V 141\nE. 1.4 S. 144 ff. sowie 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) einzig den Rentenanspruch verneint. Soweit sich die Beschwerdeführerin in\nihrer Beschwerde zum Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen äussert,\nfehlt es demnach an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von\nArt. 56 Abs. 1 ATSG. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Umfang nicht\neinzutreten.\n\n2.\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren\nder Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (VB 99) zu Recht\nabgewiesen hat.\n\n3.\nIn der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2021 (VB 99) stützte sich die\nBeschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktennotiz des RAD-Arztes Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie\nund Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. August 2019\n(VB 53) sowie auf dessen Aktenbeurteilung vom 1. Juni 2021 (VB 95). Der\nRAD-Arzt Dr. med. E. diagnostizierte in seiner Aktennotiz vom\n7. August 2019 Belastungs- und Bewegungsschmerzen des rechten\nHandgelenks bei vorbestehender TFCC Läsion und Handgelenkskontusion\nam 4. Juni 2018. Die Beschwerdeführerin sei in der angestammten\nTätigkeit aktuell seit dem 24. Juni 2019 zu 80 % arbeitsfähig. Prognostisch\nsollte mit Ausnahme von schweren Tätigkeiten die bisherige Arbeit als\nWirtin möglich sein. In angepasster Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit von 100 % seit dem 24. Juni 2019 gegeben. Unter dem Punkt Zumutbarkeitsprofil wurde ausgeführt, dass in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Belastung der rechten Hand und ohne repetitive Dreh-\n-4-\n\n"}