1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und daraufhin über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung für die Dauer der von der Kantonsärztin bis 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr angeordneten Quarantäne neu verfüge. -7- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen