5.3. Die nicht anwaltlich vertretende Beschwerdeführerin macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da deren Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Das Versicherungsgericht erkennt: