5. 5.1. Der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 ist daher in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese Abklärungen betreffend den Beginn der von der Kantonsärztin bis 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr angeordneten Quarantäne treffe und der Beschwerdeführerin daraufhin für die Dauer der bis 18. Oktober 2020 verfügten Quarantäne – vorbehältlich eines davon abweichenden Ergebnisses allfälliger entsprechender Abklärungen auch diesbezüglich – gestützt auf ein relevantes Einkommen von Fr. 25'335.00 eine Erwerbsausfallentschädigung zuspreche. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).