hat demnach für die Dauer der mit Verfügung der Kantonsärztin per 18. Oktober 2020 um 23.59 Uhr aufgehobenen Quarantäne Anspruch auf Erwerbsersatz – vorbehältlich eines davon abweichenden Ergebnisses allfälliger entsprechender Abklärungen der Beschwerdegegnerin – auf der Grundlage eines massgebenden Einkommens von Fr. 25'335.00. Da die Verfügung, mit der die Kantonsärztin die Quarantäne zuvor angeordnet hatte, nicht vorliegt, lässt sich der Beginn des Anspruchs nicht festlegen. Die Beschwerdegegnerin wird folglich (jedenfalls diesbezüglich) noch entsprechende Abklärungen zu tätigen haben.