4.3. Zusammenfassend lag im Zeitpunkt des Einspracheentscheids als massgeblicher Sachverhaltsendzeitpunkt eine (aktualisierte) Akontorechnung für das Jahr 2019 vor, welche auf einem Einkommen von Fr. 25'335.00 basiert. Auf diese ist nach dem Dargelegten für die Prüfung eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall grundsätzlich abzustellen, wobei es der Beschwerdegegnerin unbenommen bleibt, das von der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2021 deklarierte Einkommen betreffend das Jahr 2019 zu überprüfen und bei dieser entsprechende Belege einzufordern. Die Beschwerdeführerin -6-