Dies kann bspw. mittels Einholung z.B. geprüfter Buchhaltungsunterlagen und/oder bestätigt eingereichter Steuererklärungen erfolgen. Die Geltendmachung eines höheren als des effektiv erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit führt zudem, neben der möglichen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens, automatisch zu einer höheren Ab- gabe- und Steuerlast, womit für den Leistungsansprecher – wenn überhaupt – nur ein beschränkter Vorteil durch ein falsch deklariertes Einkommen entstehen könnte, insbesondere, wenn sich dieser Vorteil wie im konkreten Fall auf wenige Taggelder beschränkt.