4.2. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der in zeitlicher Hinsicht massgebende Sachverhalt für die vorliegende Konstellation von demjenigen gemäss gefestigter Rechtsprechung abweichen soll. Insbesondere ergibt sich durch die zeitliche Ausdehnung auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheides kein erhöhtes Missbrauchsrisiko, da der Leistungsansprecher eine aktualisierte Einkommensmeldung in jedem Fall erst nach oder zusammen mit einer Anmeldung zum Leistungsbezug erstatten kann.