Die fragliche Bestimmung ist – entgegen der Beschwerdegegnerin – indes vorliegend nicht einschlägig, da sie sich nach ihrem klarem Wortlaut lediglich auf nachträgliche Änderungen der Entschädigung aufgrund einer Anpassung des Erwerbseinkommens bezieht. Hingegen beschlägt sie zum Vornherein nicht Konstellationen, in denen – wie hier – die erstmalige Festlegung der Entschädigung strittig ist (vgl. BGE 147 V 278 E. 5.3.3).