in der – vorliegend massgebenden – vom 17. September 2020 bis 30. Juni 2021 geltenden Fassung vor, dass eine einmal festgelegte Entschädigung nicht mehr auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden könne (vgl. auch Rz. 1068 KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020; aufgehoben mit KS CE Stand 1. Juli 2021, rückwirkend gültig ab 17. September 2020). Die fragliche Bestimmung ist – entgegen der Beschwerdegegnerin – indes vorliegend nicht einschlägig, da sie sich nach ihrem klarem Wortlaut lediglich auf nachträgliche Änderungen der Entschädigung aufgrund einer Anpassung des Erwerbseinkommens bezieht.