4. 4.1. Für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides (hier: 7. Mai 2021) verwirklicht hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2020 vom 3. August 2020 E. 4.1. mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 am 8. Januar 2021, mithin vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides, gestützt auf deren Eingabe vom 7. Januar 2021 (VB 11 ff.) angepasst (VB 27 f). Im Einspracheentscheid liess sie in der Folge das dieser Anpassung zu Grund liegende Erwerbseinkommen zu Unrecht ausser Acht.