Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall und auch gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3 ff. (publiziert in BGE 147 V 278 E. 5.3 ff. S. 282 ff.) könne die Entschädigung nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden, wenn sie zuvor bereits einmal festgesetzt worden sei. Mit Ablehnungsverfügung vom 28. Dezember 2020 sei die Entschädigung festgesetzt worden, weshalb die Anpassungen vom 7. Januar 2021 nicht berücksichtigt werden könnten (Vernehmlassung S. 2).