Die Beschwerdeführerin legte betreffend die nachgemeldeten Einkommen mit Einsprache vom 1. Februar 2021 dar, 2017 habe die direkte Übermittlung der Steuerveranlagungen an die Beschwerdegegnerin zwecks Beitragserhebung geklappt. Sie sei davon ausgegangen, dass dies auch in den Folgejahren entsprechend geschehen werde (VB 32). Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an einem zu berücksichtigen Einkommen von Fr. 0.00 fest. Vernehmlassungsweise führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, gemäss Art. 5 Abs. 2ter Covid-19-Verord- nung Erwerbsausfall und auch gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 E. 5.3 ff.