mensmeldung" (VB 19 ff.), wonach im Jahr 2019 ein Reingewinn von Fr. 25'335.00 erzielt worden sei bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 5'252.00 (VB 20). Die Beschwerdegegnerin erhob gestützt darauf am 8. Januar 2021 für die Jahre 2019 und 2020 Akontobeiträge (für das Jahr 2019 bei einem Einkommen von Fr. 25'335.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 26'800.00 in Höhe von Fr. 1'915.60; VB 27 f.). Die Beschwerdeführerin legte betreffend die nachgemeldeten Einkommen mit Einsprache vom 1. Februar 2021 dar, 2017 habe die direkte Übermittlung der Steuerveranlagungen an die Beschwerdegegnerin zwecks Beitragserhebung geklappt.