3. Am 30. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 auf Fr. 0.00 bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 0.00 festgesetzt (VB 1). Nach Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 23. Oktober 2020 (VB 3 ff.) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verweis auf das von dieser "deklarierte und für die Berechnung massgebende Einkommen 2019" von Fr. 0.00 ab (VB 10). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin einen Buchhaltungszusammenzug betreffend das Jahr 2018 ein (VB 12) und machte am 7. Januar 2021 für die Jahre 2018 bis 2020 eine "SE Einkom-