Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (vgl. auch KS CE, Stand: 27. Oktober 2021 rückwirkend gültig ab 17. September 2020 Rz. 1065). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068 KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020; gestrichen mit KS CE, Stand 1. Juli 2021, rückwirkend gültig ab 17. September 2020). -4-