2.2. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 18. Dezember 2020, rückwirkend gültig ab 17. September 2020) sieht in Rz. 1065 vor, dass für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage bildet. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde (vgl. auch KS CE, Stand: 27. Oktober 2021 rückwirkend gültig ab 17. September 2020 Rz.