Erwerbsausfall ist gemäss Art. 5 Abs. 2ter Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Satz 1). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Satz 2).