Fassung haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie infolge einer für sie angeordneten Quarantäne die Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen und einen Erwerbsausfall erleiden und im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1bis lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist gemäss Art. 5 Abs. 2ter Co- vid-19-Verordnung Erwerbsausfall das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend (Satz 1).